12 wartete Wirksamkeit das Aussprechen einer Freiheitsstrafe: Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist nicht weniger als elf Vorstrafen aus (pag. 271 ff.). Allein bei sechs dieser Verurteilungen handelt es sich um einschlägige Vorstrafen. Der Beschuldigte wurde u.a. mehrfach wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und Vergehen sowie Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt.