Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Massnahmen seitens der Migrationsbehörden hätten ergriffen werden sollen. Dies insbesondere auch, da der Beschuldigte mehrfach gegen die verfügte Ausgrenzung verstiess (vgl. Auszug aus dem Strafregister [pag. 273 ff.]). Demnach steht die EU-Rückführungsrichtlinie dem Aussprechen und allfälligen Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht entgegen. 12.3 Wahl der Strafart Wie sogleich aufgezeigt, kommt die Strafe zufolge des Verschlechterungsverbots unter 180 Strafeinheiten zu liegen. Es ist somit grundsätzlich eine Geldstrafe möglich.