Dies würde bedingen, dass der Beschuldigte um ein solches Dokument in seinem Heimatstaat überhaupt erst ersucht hätte. Von den Migrationsbehörden können, da die zwangsweise Rückführung des Beschuldigten ausgeschlossen ist und er selbst nicht beabsichtigt, bei seiner Rückführung zu kooperieren, keine weiteren Schritte verlangt werden. Mit der Vorinstanz scheitern sämtliche zumutbaren Massnahmen aufgrund der mangelnden Kooperation des Beschuldigten. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Massnahmen seitens der Migrationsbehörden hätten ergriffen werden sollen.