Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Migrationsbehörden von der Anordnung von Durchsetzungshaft im vorliegend relevanten Zeitraum abgesehen haben. Auch der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten, wonach die zuständigen Behörden insbesondere auch die Pflicht hätten, dass der betreffende Drittstaat «zügig aufgefordert wird, ein gültiges Identitäts- oder Reisedokument auszustellen oder das für die Rückkehr ausgestellte europäische Reisedokument anzuerkennen» (pag. 296), zielt ins Leere. Dies würde bedingen, dass der Beschuldigte um ein solches Dokument in seinem Heimatstaat überhaupt erst ersucht hätte.