Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1.). Die zwangsweise Rückschaffung ist somit nicht möglich und es ist nicht absehbar, wann der Beschuldigte (auch zwangsweise) in sein Heimatland zurückgeschafft werden kann. Wie ausgeführt (vgl. E. III.9.2 hiervor) weigert sich der Beschuldigte, Ausweispapiere zu beantragen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Migrationsbehörden von der Anordnung von Durchsetzungshaft im vorliegend relevanten Zeitraum abgesehen haben.