(Ortschaft) nicht nur, um den Beschuldigten davon abzuhalten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Sie wurde ebenfalls verfügt, um die Anwesenheiten des Beschuldigten zu kontrollieren und ihm bewusst zu machen, dass er sich illegal in der Schweiz aufhalte und nicht vorbehaltslos von den mit einem Anwesenheitsrecht verbundenen Freiheiten profitieren könne (vgl. pag. 145 f.). Der Einwand der Verteidigung, die Ausgrenzung sei nicht ausländerrechtlich motiviert gewesen (pag. 297), verfängt somit nicht. Gleiches gilt in Bezug auf ihr Vorbringen, die Behörden seien während sechs Jahren untätig gewesen.