Am 29. Oktober 2018 wurde gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG (damals AuG) gegen den Beschuldigten eine Ausgrenzung verfügt (vgl. pag. 144 ff.), was als Zwangsmassnahme zu qualifizieren ist. Gemäss Verfügung vom 29. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte durch die Kantonspolizei in der Drogenszene kontrolliert und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt. Allerdings erfolgte die Ausgrenzung aus dem Gebiet der Innenstadt der Gemeinde H.________ (Ortschaft) nicht nur, um den Beschuldigten davon abzuhalten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören.