Wäre dies ein Argument, könne die Durchsetzungshaft nie angeordnet werden, da wohl jede betroffene Person vor Haftbeginn aussagen würde, dass sie nicht ausreisen wolle. Entgegen der Ansicht der Vor-instanz seien nicht genügend Massnahmen zur Vollstreckung der Wegweisung getroffen worden. Besonders bezeichnend sei, dass in den letzten sechs Jahren durch die Behörden keinerlei weiteren Schritte unternommen worden seien, um den Beschuldigten zur Rückreise zu bewegen.