Sie führte zusammengefasst aus, die Durchsetzungshaft werde immer dann angeordnet, wenn eine betroffene Person zu einer Verhaltensänderung bewegt werden solle. Im vorliegenden Fall sei noch nie eine Haft angeordnet worden. Die Anordnung der Durchsetzungshaft sei potenziell zulässig und geeignet gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Durchsetzungshaft den Beschuldigten zu einer Verhaltensänderung bewegt hätte. Wäre dies ein Argument, könne die Durchsetzungshaft nie angeordnet werden, da wohl jede betroffene Person vor Haftbeginn aussagen würde, dass sie nicht ausreisen wolle.