10 EU-Rückführungsrichtlinie stehe dem Aussprechen einer Freiheitsstrafe nicht entgegen (pag. 211, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dagegen wendete die Verteidigung des Beschuldigten oberinstanzlich ein, die Vorinstanz übersehe, dass die Durchsetzungshaft gerade dann angeordnet werde, wenn eine zwangsweise Ausschaffung nicht möglich sei. Sie führte zusammengefasst aus, die Durchsetzungshaft werde immer dann angeordnet, wenn eine betroffene Person zu einer Verhaltensänderung bewegt werden solle.