12.2.2 Ergebnis der Vorinstanz und oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, dass eine zwangsweise Rückschaffung des Beschuldigten aktuell nicht möglich sei, weshalb keine Durchsetzungshaft habe angeordnet werden müssen. Sie gelangte zum Schluss, dass die zuständige Behörde hinsichtlich der Rückführung sämtliche zielführenden und vernünftigen Massnahmen ergriffen habe bzw. diese wegen der fehlenden Kooperation des Beschuldigten scheitern würden. Daran ändere der Umstand, dass auf theoretischer Ebene noch weitere (Zwangs-)Massnahmen zur Verfügung stünden, nichts. Die