6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.4; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die erwähnten Zwangsmassnahmen ist auf die Rechtsprechung zur Durchsetzungshaft hinzuweisen: Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).