12. Wahl der Strafart 12.1 Vorbemerkungen Wie nachfolgend noch dargelegt wird (vgl. E. 12.3 hiernach), erachtet die Kammer für die vorliegend zu beurteilende Tat einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe als angemessen. Vorab ist zu prüfen, ob dieser Wahl der Strafart ein internationales Übereinkommen entgegensteht. 12.2 EU-Rückführungsrichtlinie vom 16. Dezember 2008 12.2.1 Rechtliche Grundlagen Die Schweiz ist über das Schengen-Übereinkommen (SR 0.362.31) verpflichtet, die EU-Rückführungsrichtlinie vom 16. Dezember 2008 (RL 2008/115/EU [vormals: EG]) anzuwenden (BGE 145 IV 197 E. 1.4.3; 143 IV 249 E. 1.2 mit Hinweis).