Der Tatbestand ist damit erfüllt. Weiter hat das Beweisverfahren ergeben, dass dem Beschuldigten weder aufgrund der allgemeinen Situation im K.________ (Land) noch aufgrund seiner persönlichen Situation eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr drohte. Es mangelte mithin im Deliktszeitraum an einer Notstandslage, welche den illegalen Aufenthalt in der Schweiz zu rechtfertigen oder zumindest zu entschuldigen vermocht hätte. 9.3 Fazit Der Beschuldigte ist des rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen in der Zeit vom 16. Juli 2021 bis 6. September 2022 in D.________(Ortschaft) und anderswo, schuldig zu sprechen.