Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind keine eigenständigen und ernsthaften Bemühungen des Beschuldigten für eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland zu erkennen. Indem er keine Bestrebungen für die Beschaffung von Ausweisoder Reisepapieren unternahm, vereitelte er die legale Ausreise aus der Schweiz. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass es dem Beschuldigten trotz Mitwirkung nicht möglich gewesen wäre, legal auszureisen. Der Tatbestand ist damit erfüllt.