Es ist weder aktenkundig noch wird vom Beschuldigten vorgebracht, je mit dem SEM, dem MIDI oder einer sonstigen Migrationsbehörde Kontakt aufgenommen oder sich bei der Rückkehrberatung angemeldet zu haben. Diese Schritte wären von ihm zu erwarten gewesen, hätte er sich um seine freiwillige Rückreise bzw. um seine Reisepapiere bemühen wollen. Der Beschuldigte hat somit gegenüber den Migrationsbehörden nicht alle Handlungen unternommen, die von ihm erwartet werden können, um den Vollzug seiner Ausweisung zu fördern. Er kam auch diesbezüglich seiner Mitwirkungspflicht nur ungenügend nach.