Es wäre dem MIDI ebenfalls möglich gewesen, einen Termin mit der Botschaft zu vereinbaren und den Beschuldigten vorzuführen (pag. 294). Auch dieser Einwand verfängt nicht. Zwar nahm der Beschuldigte den Termin beim MIDI wahr, er brachte jedoch nicht sämtliche angeforderten Unterlagen, namentlich Passfotos, mit (pag. 142; pag. 149 f.). Weiter wurde der Beschuldigte im Rahmen dieses Ausreisegesprächs aufgefordert, sich bei der Rückkehrberatung anzumelden und ihm in diesem Zusammenhang ein Flyer ausgehändigt. Gemäss Protokoll nahm er dies zur Kenntnis (pag.