Weiter brachte die Verteidigung des Beschuldigten oberinstanzlich vor, dass die Vorinstanz nicht aufzeige, inwiefern der Beschuldigte ihm zumutbare Mitwirkungshandlungen verweigert habe. Der Beschuldigte habe die Vorladung zur Einvernahme beim Migrationsdienst des Kantons Bern (nachfolgend: MIDI) zur «Reisepapierbeschaffung/Reisevorbereitung» am 2. November 2018 wahrgenommen. Durch das MIDI seien aber keine weiteren Schritte zur Reisevorbereitung ergriffen