Botschaft in ein Gefängnis gebracht und dort erhängt zu werden, ist unbegründet. Er hätte sich mit der Botschaft mittels telefonischer Kontaktaufnahme oder über einen Mittelsmann in Verbindung setzen können. Unter diesen Umständen und mangels Weigerung seitens der E.________(Land) Behörden, seine Rückkehr zuzulassen oder ihm Ausweispapiere auszustellen, kann sich der Beschuldigte nicht auf eine objektive Unmöglichkeit berufen, die Schweiz zu verlassen und legal in sein Heimatland zurückzukehren. Weiter brachte die Verteidigung des Beschuldigten oberinstanzlich vor, dass die Vorinstanz nicht aufzeige, inwiefern der Beschuldigte ihm zumutbare Mitwirkungshandlungen verweigert habe.