Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, qualifizierten die Verwaltungsbehörden die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den von ihm geschilderten Erlebnissen im Militär als unglaubhaft (pag. 112; pag. 129 ff.; zur grundsätzlichen Verbindlichkeit des Entscheids zur Wegweisungsfrage vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 2.3.2. mit weiteren Hinweisen). Dem Beschuldigten stand es frei, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und freiwillig bei der E.________(Land) Botschaft Reisedokumente zu beantragen. Auch seine Angst, anlässlich des Gangs zur E.________(Land) Botschaft in ein Gefängnis gebracht und dort erhängt zu werden, ist unbegründet.