Dagegen wendete die Verteidigung des Beschuldigten oberinstanzlich im Wesentlichen ein, dass sich die Vorinstanz mit der Frage, ob eine freiwillige Ausreise für den Beschuldigten überhaupt möglich gewesen wäre, nicht befasst habe (vgl. zum Ganzen pag. 293). Vorliegend ist unstrittig, dass es der Beschuldigte gänzlich unterliess, einen E.________(Land) Reisepass oder Reisepapiere zu beantragen. Insofern kann auch offenbleiben, ob der Nachweis eines geleisteten Wehrdienstes bzw. der Befreiung hiervon – wie auf der Webseite der E.________(Land) Vertretung in J.________ (Land) aufgeführt – auch für die Ausstellung von Reisedokumenten durch die E.________ (Land)