Der Beschuldigte habe gar keine andere Wahl als in der Schweiz zu bleiben (pag. 173). Hinsichtlich der diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten ist vorab klarzustellen, dass das vorliegende Strafverfahren nicht dazu dienen kann, den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid in Frage zu stellen, welcher in umfassender Würdigung der diesbezüglich relevanten Gesichtspunkte erging und vom Bundesverwaltungsgericht – ausführlich begründet – bestätigt wurde (vgl. pag. 110 ff., pag. 125 ff.). Sowohl das SEM als auch das