Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass vom Beschuldigten keine eigenständigen und ernsthaften Bemühungen bei der Papierbeschaffung zu erkennen sind. Im Gegenteil: Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 12.03.2024 gab der Beschuldigte an, er habe nie versucht, neue Ausweisepapiere zu beschaffen (pag. 169 Z 37 f.). Er habe Angst zur Botschaft zu gehen, weil sie ihn in ein Gefängnis bringen könnten und ihn dort erhängen könnten (pag. 163 Z 41 f.). Mit der E.________ (Land) Botschaft habe er im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung noch nie Kontakt aufgenommen (pag. 169 Z 45 ff.).