5 9. Subsumtion 9.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss erstelltem Sachverhalt hielt sich der Beschuldigte seit dem 4. Mai 2018 und damit auch im angeklagten Zeitraum vom 16. Juli 2021 bis zum 6. September 2022 ohne Bewilligung in der Schweiz auf, obwohl er wusste, dass er die Schweiz nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs und dem Ablauf der Ausreisefrist hätte verlassen müssen. Er handelte mit direktem Vorsatz. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sind demnach erfüllt.