Der Beschuldigte hat die Entscheide der Behörden jeweils erhalten und auch deren Inhalt gekannt. Auch war er in Kenntnis über die ihm angesetzte Ausreisefrist per 03.05.2018. Der Beschuldigte erklärte sodann, dass er die Schweiz nicht verlassen werde, wenn er nicht legal wieder einreisen könne (pag. 170, Z. 40-41). III. Rechtliche Würdigung