Für die Kammer gilt folgender Sachverhalt als erstellt: Die objektive Sachlage präsentiert sich klar. Der Beschuldigte ist ohne Ausweispapiere am 26.07.2017 in die Schweiz eingereist (S. 8 Migrationsakten) und hat seither das Land nicht mehr verlassen (pag. 169). Er hatte vorerst den Status eines Asylsuchenden. Mit in Rechtskraft erwachsenem, abweisendem Asylentscheid (pag. 116 ff.) wurde ihm eine Ausreisefrist per 03.05.2018 gesetzt (pag. 136), wovon der Beschuldigte Kenntnis hat. Der Beschuldigte hat seit Ablauf der Ausreisefrist ununterbrochen in der Schweiz gelebt, so auch im vorgeworfenen Zeitraum vom 16.07.2021 bis zum 06.09.2022.