7. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wird durch den Beschuldigten nicht bestritten (pag. 235; vgl. auch pag. 292 ff.). Es kann somit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden (pag. 203 f., S. 10 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ebenfalls hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel korrekt zusammengefasst, weshalb integral darauf verwiesen wird (pag. 199 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Kammer gilt folgender Sachverhalt als erstellt: