4 rung ist zudem für die rechtliche Qualifikation ohne Bedeutung, zumal sich die Ortschaft D.________(Ortschaft) in der Schweiz befindet. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt im Unklaren darüber gewesen wäre, was ihm vorgeworfen wird oder sich nicht angemessen hätte verteidigen können. Rechtsanwältin B.________ hat auch nicht geltend gemacht, in der Vorbereitung ihrer Verteidigung beeinträchtigt gewesen zu sein. Der Anklagegrundsatz ist damit nicht verletzt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung