I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 179]). Der Ort der Tatausführung bzw. vorliegend die Feststellung des Beschuldigten durch die Polizei bildet keine ausschlaggebende Angabe, mit der ein Schuldspruch steht oder fällt oder eine effektive Verteidigung behindert oder in Frage gestellt würde. Die Ände-