Die Unterlassung, d.h. die nicht erfolgte fristgerechte Ausreise, ergibt sich offensichtlich daraus, dass sich der Beschuldigte im massgebenden Zeitraum noch in der Schweiz aufhielt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Strafbefehl als «Ort» C.________ (Örtlichkeit) in D.________ (Ortschaft) angegeben und dieser im Dispositiv der Vor-instanz um die Bezeichnung «und anderswo» ergänzt wurde (vgl. Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag.