115 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vorgeworfen, sich im Zeitraum vom 16. Juli 2021 bis 6. September 2022 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten zu haben (pag. 21). Aus dem angeklagten Sachverhalt geht eindeutig hervor, welcher konkrete Lebensvorgang dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Unterlassung, d.h. die nicht erfolgte fristgerechte Ausreise, ergibt sich offensichtlich daraus, dass sich der Beschuldigte im massgebenden Zeitraum noch in der Schweiz aufhielt.