Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1. mit weiteren Hinweisen). 6.3 Erwägungen der Kammer Der kritisierte Strafbefehl vom 28. März 2023 steht im Einklang mit der hiervor zitierten Rechtsprechung. Dem Beschuldigten wird darin gestützt auf Art. 115 Abs. 1 lit.