Dies könne aber irrelevant bleiben, denn gemäss Bundesgericht habe aus dem Strafbefehl selbst ersichtlich zu sein, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung stehe. Es genüge nicht, dass sich der Sachverhalt aus den Akten ergebe oder den Anforderungen des Anklagegrundsatzes erst Rechnung getragen werde, wenn eine Einsprache erfolge. Die Vorinstanz hätte die Anklage gegebenenfalls zur Ergänzung oder Berichtigung