Dies müsse umso mehr gelten, als vorliegend nur am 6. September 2022 eine kurze polizeiliche Einvernahme durchgeführt worden sei, also noch vor Erlass des Strafbefehls. Eine Befragung durch die Staatsanwaltschaft habe nicht stattgefunden. Die polizeiliche Einvernahme könne nicht der Erklärung des Sachverhalts dienen. Dies könne aber irrelevant bleiben, denn gemäss Bundesgericht habe aus dem Strafbefehl selbst ersichtlich zu sein, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung stehe.