Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Vorinstanz verkenne im Rahmen ihrer Erwägungen, dass der Strafbefehl vom 28. März 2023 weder eine Schilderung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts noch eine Begründung enthalte. Es sei dabei irrelevant, was aus der polizeilichen Einvernahme mit dem Beschuldigten hervorgehe, wenn sich im Strafbefehl keine Sachverhaltsschilderung und entsprechende Begründung finde. Dies müsse umso mehr gelten, als vorliegend nur am 6. September 2022 eine kurze polizeiliche Einvernahme durchgeführt worden sei, also noch vor Erlass des Strafbefehls.