6. Anklagegrundsatz 6.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten rügte wie bereits vor der Vorinstanz oberinstanzlich eine Gehörsverletzung bzw. eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Vorinstanz verkenne im Rahmen ihrer Erwägungen, dass der Strafbefehl vom 28. März 2023 weder eine Schilderung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts noch eine Begründung enthalte.