_ wurde demgegenüber nicht angefochten, womit diese in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf das erstinstanzliche Urteil demnach nicht zu seinem Nachteil abändern.