4. Es seien sämtliche Verfahrens- und Gerichtskosten sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Eventualiter seien die Verfahrenskosten zufolge Uneinbringlichkeit vom Staat zu tragen. 6. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit RA B.________ als amtliche Verteidigerin zu gewähren 7. Unter o/e-Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.