Diese reichte Rechtsanwältin B.________ nach einmalig erstreckter Frist am 5. September 2024 zu den Akten (pag. 289 ff.). Mit Verfügung vom 6. September 2024 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet (pag. 311 f.). Über den Beschuldigten wurde von Amtes wegen ein Auszug aus dem Strafregister (datierend vom 19. Juli 2024, pag. 271 ff.) eingeholt.