3. Schriftliches Verfahren und oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 15. Juli 2024 beantragte Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 233 ff.). Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 wurde in Anwendung von Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, eine schriftliche Begründung seiner Berufung einzureichen (pag. 269 ff.). Diese reichte Rechtsanwältin B.__