2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 21. März 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 187). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 20. Juni 2024 (pag. 194 ff.) und wurde dem Beschuldigten am 24. Juni 2024 zugestellt (pag. 222). Am 15. Juli 2024 erklärte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten fristgerecht, das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich anzufechten (pag. 232 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern teilte mit Eingabe vom 18. Juli 2024 den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 267 f.).