4. die Entschädigung des amtlichen Vertreters des Berufungsführers, Advokat B.________, auf CHF 6'869.10 bestimmt und der Berufungsführer verpflichtet wurde, dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1’373.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO); 5. dem Berufungsführer für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 4'000.00 ausgerichtet wurde;