1. der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 30. August 2021 auf Anordnung der Verwahrung abgewiesen wurde; 2. gegen den Berufungsführer eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB und für deren Dauer Bewährungshilfe sowie ein Kontaktverbot zu Minderjährigen angeordnet wurden; 3. die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 4'453.00 (Gebühren 3'000.00 sowie Auslagen CHF 1'453.00), im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 890.60, dem Berufungsführer zur Bezahlung auferlegt und im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3'562.40, vom Kanton Bern getragen wurden;