dass Advokat B.________ einzig seine Anträge wiederholen und zur Begründung auf seine Beschwerde in Strafsachen verweisen konnte, befindet sich die Entschädigung im untersten Bereich des Tarifrahmens und wird auf CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Es besteht keine Rückzahlungspflicht des Berufungsführers. 7 Die 3. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Beschwerdekammer BK 22 280 vom 24. Februar 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: