41 KAG) entspricht. Gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz ergibt sich für das Rechtsmittelverfahren ein Honorarrahmen von CHF 200.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Mit Blick auf den durch das Bundesgericht vorgegebenen und eng begrenzten Verfahrensgegenstand sowie den Umstand, dass Advokat B.____