6 fahren BK 22 280 eine Entschädigung für die rechtswidrige Haft im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 25. August 2022 ausgerichtet worden wäre. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, trägt aus Billigkeitsgründen daher der Kanton Bern. Dem amtlichen Anwalt, Advokat B.________, ist eine Entschädigung auszurichten (Art. 135 StPO), welche sich gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht.