Diese waren vor Bundesgericht zudem auch nicht angefochten und bilden folglich nicht Teil des Neubeurteilungsverfahrens, sondern sind in Rechtskraft erwachsen. 5.3 Im Neubeurteilungsverfahren dringt der Berufungsführer zwar nur teilweise mit seinem Antrag durch, weshalb ihm an sich gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Neubeurteilungsverfahren anteilsmässig aufzuerlegen wären. Indessen wäre es nicht zu einem Neubeurteilungsverfahren gekommen, wenn ihm bereits im Ver-