428 StPO). 5.2 Die Kosten des Verfahrens BK 22 280 sind unabhängig von der Frage einer Haftentschädigung angefallen. Die Frage der Haftentschädigung hat auch keinen weitergehenden Einfluss auf die Kostenverteilung oder die Frage der Entschädigung an Advokat B.________ bzw. den Berufungsführer für die Kosten des Parteigutachtens gehabt. Diese waren vor Bundesgericht zudem auch nicht angefochten und bilden folglich nicht Teil des Neubeurteilungsverfahrens, sondern sind in Rechtskraft erwachsen.