Je nachdem werden die Verfahrenskosten für das erste oder für beide Verfahren dem Bund oder Kanton auferlegt. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (DOMEISEN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 428 StPO).