Die erhebliche Voralterung und die multiplen gesundheitlichen Probleme können ebenfalls nicht mit der rechtswidrigen Haft in Verbindung gebracht werden. Da sich der Berufungsführer bereits seit Jahren im Massnahmenvollzug und danach auch in Sicherheitshaft befand, erscheint die psychische Belastung des Beschuldigten aufgrund der rechtswidrigen Haft im Umfang von 117 Tagen als einigermassen gering. Angesichts der konkreten Verhältnisse erachtet die Strafkammer daher einen Tagessatz von CHF 100.00 pro Tag als angemessen. Dies ergibt eine Entschädigung von CHF 11'700.00. 4.4